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Genehmigung der Planungsinstrumente ARA Worblental

19. November 2025
Öffentliche Bekanntmachung: Die Änderung der Planungsinstrumente für die neue Anlage zur Beseitigung von Mikroverunreinigungen im Abwasser wurde vom Kanton genehmigt.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die von der Ittiger Gemeindeversammlung am 12. Juni 2025 beschlossene

  • Änderung der Uferschutzplanung USP C «ARA Worblental» und
  • des Überbauungsplans Nr. 390 «Baulinien / Waldgrenzen / Waldabstandslinien» sowie
  • die Waldfeststellung in Anwendung von Art. 61 Baugesetz (Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG)

mit Datum vom 7. November 2025 genehmigt.

Dieser Gesamtentscheid umfasst weiter die Bewilligung für die Rodung und Ersatzaufforstung (Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG) gemäss Amtsbericht Wald vom 1. September 2025.
 

Mit dem Genehmigungsentscheid wurden mit Zustimmung der Gemeinde von Amtes wegen folgende Änderung vorgenommen:

  • Das erste Lemma in Art. 21 der Vorschriften zum Uferschutzplan wird wie folgt umformuliert: «Auf der Ostfassade sind Gebäudeöffnungen unterhalb der Einwirkungshöhe potenzieller Hangmuren (< 1.00 m ab OK Terrain) nicht zulässig».
  • Das zweite Lemma in Art. 21 der Vorschriften zum Uferschutzplan wird gestrichen.
  • Das dritte Lemma in Art. 21 der Vorschriften zum Uferschutzplan wird wie folgt umformuliert: «Bergseitige Gebäudefassaden sind bis auf 0.25 m ab OK Terrain auf 55 kN/m2 zu dimensionieren, darüber bis 1.00 m ab OK Terrain linear auf 0 abnehmend».
  • Das vierte Lemma in Art. 21 der Vorschriften zum Uferschutzplan wird gestrichen.
  • In Art. 21 der Vorschriften zum Uferschutzplan wird das «18» entfernt.
     

Die verfügten Änderungen sind unter Verweis auf die hiernach abgedruckte Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekanntzumachen (Art. 60 Abs. 3 BauG).

Die Unterlagen stehen beim Dienstleistungszentrum, Rain 7, Ittigen, beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, jedermann zur Einsichtnahme offen.

Beschwerdefrist

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für lnneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.61a Abs.1 BauG).

Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

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