Kopfzeile

© 2024 Gemeinde Ittigen

Inhalt

Zuzug

Herzlich willkommen! Schön, haben Sie Ittigen als Wohngemeinde gewählt. Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei uns an. Sie können sich entweder persönlich bei uns am Schalter oder via eUmzugCH (Wegzug, Zuzug, Umzug) anmelden.

Kontakt

Gemeinde Ittigen
Einwohnerkontrolle
Rain 7
Postfach 226
3063 Ittigen
Tel. 031 925 22 22
Fax 031 925 22 99
Kontaktformular
Gemeinde Ittigen
Fremdenkontrolle
Rain 7
Postfach 226
3063 Ittigen
Tel. 031 925 22 22
Fax 031 925 22 99
Kontaktformular

Anmeldung Ausländer/in

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich beim Bürgerdesk oder online via eUmzugCH (Wegzug, Zuzug, Umzug) an. Bitte bringen Sie zur Anmeldung mit: Gültiger…

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich beim Bürgerdesk oder online via eUmzugCH (Wegzug, Zuzug, Umzug) an.

Bitte bringen Sie zur Anmeldung mit:

  • Gültiger Reisepass (oder bei EG / EFTA-Angehörigen die Identitätskarte)
  • Ausländerausweis, sofern vorhanden
  • Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Mietvertrag (Kopie)
  • Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind)
  • Geburtsurkunde (bei minderjährigen Kindern)

Anmeldung Schweizer/in

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich bei uns am Schalter oder via eUmzugCH (Wegzug, Zuzug, Umzug) an. Bei der persönlichen Anmeldung benötigen wir: Pa…

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich bei uns am Schalter oder via eUmzugCH (Wegzug, Zuzug, Umzug) an.

Bei der persönlichen Anmeldung benötigen wir:

  • Pass oder ID

 

Beachten Sie zudem:

Anmeldung Wochenaufenthalt

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich am Bürgerdesk im Gemeindehaus an. Für die Anmeldung benötigen wir Ihren Heimatausweis (SchweizerIn) bzw. Interimsauswei…

Melden Sie sich bitte innert 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich am Bürgerdesk im Gemeindehaus an.

Für die Anmeldung benötigen wir Ihren Heimatausweis (SchweizerIn) bzw. Interimsausweis (AusländerIn).
 

Hinweis
Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Artikel 4 und Artikel 165 des Steuergesetzes). Der Bereich Steuern prüft aufgrund der gesetzlichen Grundlagen in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt in Ittigen noch erfüllt sind.

Datensperre Privatperson

Sie können die Bekanntgabe Ihrer Daten an Private sperren lassen. Bitte füllen Sie das Formular "Gesuch Datensperre" aus und senden es unterschrieben an die Einwohner- und Fremdenkontrol…

Sie können die Bekanntgabe Ihrer Daten an Private sperren lassen. Bitte füllen Sie das Formular "Gesuch Datensperre" aus und senden es unterschrieben an die Einwohner- und Fremdenkontrolle.

Eine Sperre wirkt nicht gegenüber öffentlichen Organen. Diese erhalten die Daten, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Ebenso wenig wirkt eine Datensperre, wenn die anfragende Privatperson nachweisen kann, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindert.

Zugehörige Objekte

Name Download
Frage