Kindergarten (Anmeldung)
Zuständiges Departement: Bildung
Zuständiger Bereich: Kindergarten / Primarstufe Verantwortlich: Biedermann, Therese Mit der erfolgten Revision des Volksschulgesetzes (VSG) wird der zweijährige Kindergarten formal Teil der elfjährigen Volksschule, bleibt aber als eigenständige Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Pädagogik bestehen. Seit August 2013 haben alle Gemeinden den zweijährigen Kindergarten anzubieten. Das Eintrittsalter und die Volksschulpflicht ist in Artikel 22 (VSG) festgelegt: Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein. Die Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen. Es gelten folgende verbindliche Kindergartenzeiten:
Die fünfjährigen Kinder besuchen das volle Kindergartenprogramm. Auf Gesuch hin ist ein reduzierter Besuch möglich. Dieses Gesuch ist begründet und schriftlich mit der Anmeldung zum Kindergartenbesuch einzureichen. Folgende Varianten sind möglich:
Seit August 2013 gilt für den Kindergarten Folgendes: Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken (Artikel 27, Absatz 3 VSG). Anmeldung Die Formulare werden den Erziehungsberechtigten jeweils anfangs Januar zugestellt. Die Anmeldefrist läuft Mitte Februar ab. Die schriftliche Mitteilung über die Kindergartenzuteilung erfolgt jeweils Mitte Mai. Infolge Abklärungsterminen bei den Fachstellen und aus organisatorischen Gründen ist ein früherer Zeitpunkt nicht möglich. Elternrat Unterstufe und Kindergarten
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